Grundlagen der deutschen Steuerberatergebühren
Für ihre Tätigkeit haben alle Steuerberaterinnen und Steuerberater
Anspruch auf Vergütung. Sie setzt sich aus der Gebühr für
die erbrachte Leistung und einem Auslagenersatz zusammen. Die Steuerberaterinnen
und Steuerberater sind dabei nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) an
die Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) gebunden, die das Bundesministerium
der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlässt.
Gebührenverordnung - warum?
Zweck der Gebührenverordnung ist, sowohl im Interesse der Auftraggeber
als auch im Interesse der Steuerberater angemessene Gebühren festzusetzen
und durch Schaffung klarer Verhältnisse Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Gerne erstellen wir einen Kostenvoranschlag für die angebotenen
Leistungen. Hierfür entstehen selbstverständlich keine Kosten.
Die Gebühren richten sich gemäß § 11 StBGebV nach
- der Bedeutung der Angelegenheit
- dem Umfang,
- der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit
Die Gebühren werden als Wertgebühr oder als Zeitgebühr
erhoben. Im Regelfall ist bei der Findung der angemessenen Gebühr
von der Mittelgebühr auszugehen.
Die Steuerberatergebührenverordnung bezieht sich nur auf die Steuerberatung
im engeren Sinne. Dazu gehören gem. § 33 StBerG die Beratung
und die Vertretung in Steuersachen, die Bearbeitung von Steuerangelegenheiten
und die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten.
Für weitere Tätigkeiten des Steuerberaters, die mit seinem
Beruf vereinbar sind, gelten andere Gebührenvorschriften, zum Beispiel
aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Zu den vereinbaren Tätigkeiten gehören gem. § 57 Abs. 3
StBerG unter anderem die Tätigkeit als Gutachter, Sachverständiger
oder Testamentsvollstrecker.
Im Vergleich zu den einzelnen Gebührenvorschriften kann der Steuerberater
auch eine höhere Vergütung mit seinem Auftraggeber vereinbaren.
Nach § 4 StBGebV muss dies schriftlich geschehen. § 16 StBGebV
macht es auch möglich, eine schriftliche Vereinbarung über eine
Pauschalvergütung zu treffen.
Gebührenarten
- Für den überwiegenden Teil der Vergütungen sieht die
Verordnung die Wertgebühr vor. Sie wird nach
dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit
hat und bestimmt sich nach den Tabellen A bis E der StBGebV.
- Die Anwendung der Zeitgebühr von 19 EUR bis
46 EUR pro angefangene
halbe Stunde ist auf eine geringe Anzahl von der in der Gebührenverordnung
einzeln aufgezählten Tatbeständen beschränkt. Hierunter
fällt z.B. die
Prüfung eines Steuerbescheids.
Beispiele für die Wertgebühr:
Beispiel 1:
Für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
erhält der Steuer-
berater 1/20 bis 12/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Der Gegenstandswert
ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen
oder der Werbungskosten ergibt, jedoch mindestens 6000 EUR (§ 27
Abs. 1 StBGebV).
|
Fall 1 |
Fall 2 |
Fall 3 |
Mieteinnahmen |
20.000 EUR |
10.000 EUR |
5.000 EUR |
Werbungskosten wie z.B. Schuldzinsen, AfA |
15.000 EUR |
15.000 EUR |
5.000 EUR |
Einkünfte |
5.000 EUR |
-5.000 EUR |
0 EUR |
Gegenstandswert |
20.000 EUR |
15.000 EUR |
6.000 EUR |
Gebühr |
1/20
bis
12/20 |
32,30 EUR
bis
387,60 EUR |
28,30 EUR
bis
339,60 EUR |
16,90 EUR
bis
202,80 EUR |
Beispiel 2:
Für die Anfertigung der Einkommensteuererklärung (ohne Ermittlung
der einzelnen Einkünfte, wie in Beispiel 1) erhält der Steuerberater
1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Gegenstandswert
ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6.000 EUR
(§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV).
|
Fall 1 |
Fall 2 |
Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit |
60.000 EUR |
0 EUR |
Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung |
20.000 EUR |
-10.000 EUR |
Kapitaleinkünfte |
5.000 EUR |
5.000 EUR |
Summe der positiven Einkünfte = Gegenstandswert |
65.000 EUR |
5.000 EUR |
mindestens |
|
6.000 EUR |
Gebühr |
1/10
bis
6/10 |
112,30 EUR
bis
673,80 EUR
|
33,80 EUR
bis
202,80 EUR
|
Beispiel 3:
Der Steuerberater ermittelt für jemanden, der eine selbständige
Arbeit ausübt (z.B. Arzt, Rechtsanwalt, Ingenieur) oder für
einen nicht buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden den Gewinn
nach § 4 Abs. 3 EStG (sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung). Er
erhält dafür 5/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle
B. Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der
Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt.
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Fall 1 |
Fall 2 |
Betriebseinnahmen |
250.000 EUR |
250.000 EUR |
Betriebsausgaben |
200.000 EUR |
300.000 EUR |
Gegenstandswert |
250.000 EUR |
300.000 EUR |
Gebühr |
5/10
bis
20/10 |
245,50 EUR
bis
982,00 EUR |
257,00 EUR
bis
1.028,00 EUR |
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